BDG 1979 § 164., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 164.

Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560