BDG 1979 § 164., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 164.

Versetzung in den Ruhestand

Die §§ 14 und 15 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Vor der Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 ist dem zuständigen Kollegialorgan Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu der in Aussicht genommenen Maßnahme Stellung zu nehmen.

2. Der Anspruch nach § 15 besteht nur für jenen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der am Tage der durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.

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