BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 164.
Versetzung in den Ruhestand
Die §§ 14 und 15 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Vor der Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 ist dem zuständigen Kollegialorgan Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu der in Aussicht genommenen Maßnahme Stellung zu nehmen.
2. Der Anspruch nach § 15 besteht nur für jenen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der am Tage der durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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