BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 164.
Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur
1. mit seiner Zustimmung,
2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,
3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
4. bei Auflassung der Planstelle oder
5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule versetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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