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BDG 1979 § 163., BGBl. Nr. 334/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 163.

Veränderungen im Dienstverhältnis

Emeritierung

(1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist mit Ablauf des Studienjahres (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der Lehrbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften.

(2) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein 66. oder 67. Lebensjahr vollendet. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Emeritierungszeitpunkt zu stellen.

(3) Auf Antrag des zuständigen Kollegialorganes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Emeritierung auch vor dem im Abs. 1 bezeichneten Tag aussprechen, wenn der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor zwar bleibend unfähig ist, seinen Dienstpflichten, insbesondere seiner Lehrverpflichtung, nachzukommen, aber seine Forschungsaufgaben (die Erschließung der Künste) weiterhin erfüllen kann.

(4) Soweit es das Interesse des fortlaufenden Unterrichtes erfordert, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in den Fällen des Abs. 1 die Emeritierung des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors mit dessen Zustimmung auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Kollegialorgans erst mit Wirksamkeit vom Tag des Dienstantrittes des Nachfolgers, spätestens jedoch mit Wirksamkeit vom Tag des Ablaufes jenes Studienjahres verfügen, in dem der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor das 70. Lebensjahr vollendet.

(5) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:

1. § 16 (Wiederaufnahme in den Dienststand) und § 61 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß jeweils im Abs. 2 an die Stelle des 60. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt,

2. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),

3. § 46 (Amtsverschwiegenheit),

4. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),

5. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),

6. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes) und

7. die §§ 13a bis 13d, § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes 1965.

(6) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt

1. in den Fällen der Abs. 1 und 4 monatlich 100 vH,

2. in den Fällen der Abs. 2 und 3 monatlich 90 vH des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(7) Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über das Ruhen des Ruhegenusses sind auf den Emeritierungsbezug sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf die Angehörigen eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors und auf seine Hinterbliebenen ist das Pensionsgesetz 1965 anzuwenden. Der Bemessung der Leistungen ist dabei der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der dem emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor am Tage seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Beurteilung von Versorgungsansprüchen ist die Zeit der Emeritierung als Ruhestandszeit anzusehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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