BDG 1979 § 162., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 162.
Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Universität der Künste) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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