BDG 1979 § 162., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 162.

Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Universität der Künste) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

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