BDG 1979 § 162., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 162.
Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
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