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BDG 1979 § 162., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 162.

Besetzung freier Planstellen

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen, wenn es sich nicht um eine Planstelle handelt, die mit einem Vertragslehrer besetzt ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt und nach einem dem Abs. 2 oder 3 entsprechenden Ausschreibungsverfahren auf dieser Planstelle verwendet wird.

(2) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.

(3) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind

1. sofern der Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,

2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auszuschreiben.

(4) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sind so rechtzeitig auszuschreiben, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(5) Die Ausschreibung kann zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Sie hat die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, die Ernennungserfordernisse, den Dienstort und die Schule(n) sowie die Bewerbungsfrist und die Einreichungsstelle für Bewerbungsgesuche zu enthalten.

(6) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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