Suchen Hilfe
BDG 1979 § 161a., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 161a.

Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a genannten Universitätslehrer.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden