BDG 1979 § 161. Disziplinarrecht, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 161. Disziplinarrecht

(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern haben den Senaten als nebenberufliche Mitglieder gemäß § 101 Abs. 2 und 3,

1. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,

2. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer

anzugehören.

(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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