BDG 1979 § 161. Disziplinarrecht, BGBl. I Nr. 60/2018, gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 161. Disziplinarrecht

(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) anzugehören.

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

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