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BDG 1979 § 161., BGBl. Nr. 522/1995, gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 161.

(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß jener Gruppe von Hochschullehrern angehören, der der Beschuldigte angehört.

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst unmittelbar unterstellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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