BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER
§ 160a.
Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre
(1) Ein Universitätsprofessor, der gemäß § 53 UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitätseinrichtungen ergebenden Rechte. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätsprofessors oder Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz.
(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Lehrverpflichtung eines Außerordentlichen Universitätsprofessors neu festzulegen. Hiebei ist angemessen auf die Verringerung der Auslastung gemäß § 13 Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 Bedacht zu nehmen.
(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),
b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien,
c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule,
d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule,
e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993),
f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993);
2. zwei Semester für den:
a) Rektor einer Kunsthochschule,
b) Rektor (§ 53 UOG 1993), Vizerektor (§ 54 UOG 1993), Dekan (§ 49 UOG 1993) oder Vizedekan einer Universität (Fakultät).
(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein weiteres Forschungssemester.
(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt.
(7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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