BDG 1979 § 160., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 01.04.2000 bis 29.09.2001

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 160.

(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständige Bundesminister kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers dem Rektor der Universität (Universität der Künste).

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

1. § 74 (Sonderurlaub) oder

2. § 75 Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Freistellungen nach Z 2 sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.

(4) Auf einen Universitätslehrer, der Aufgaben im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges oder im Rahmen des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems” übernimmt, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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