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BDG 1979 § 160., BGBl. Nr. 522/1995, gültig von 09.08.1995 bis 30.06.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 160.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Rektor der Universität (Hochschule).

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

1. § 74 (Sonderurlaub) oder

2. § 75 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate und im Fall der Z 2 länger als drei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.

(4) Auf einen Hochschullehrer, der Aufgaben im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges oder im Rahmen des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems'' übernimmt, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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