BDG 1979 § 160., BGBl. Nr. 447/1990, gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 160.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungsbzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung dem Rektor der Universität (Hochschule).

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach

1. § 74 (Sonderurlaub) oder

2. § 75 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate und im Fall der Z 2 länger als zwei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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