BDG 1979 § 15c. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“), BGBl. I Nr. 64/2016, gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

§ 15c. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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