BDG 1979 § 15a. Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

§ 15a. Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

(1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

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