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BDG 1979 § 158., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 158.

(1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Hochschullehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes an ordentliche Hörer, die an der betreffenden Universität (Hochschule) eine Studienrichtung gewählt haben, in der der Hochschullehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche Hörer und Gasthörer sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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