BDG 1979 § 157., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 157.

(1) Hochschullehrer, die Vorgesetzte von Universitäts(Hochschul)assistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.

(2) Die Hochschullehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

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