BDG 1979 § 157., BGBl. Nr. 550/1984, gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 157.

Amtstitel

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(1) Für die Hochschullehrer sind je nach Verwendung folgende Amtstitel vorgesehen: Ordentlicher Universitätsprofessor, Ordentlicher Hochschulprofessor, Außerordentlicher Universitätsprofessor, Universitätsassistent, Hochschulassistent sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/1962, Oberassistent.

(2) Für Universitätsassistenten an der medizinischen Fakultät einer Universität ist abweichend vom Abs. 1 der Amtstitel "Assistenzarzt" vorgesehen. Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von 12 Jahren tritt an die Stelle dieses Amtstitels der Amtstitel "Oberarzt".

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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