BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER
§ 157.
(1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.
(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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