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BDG 1979 § 156., BGBl. Nr. 550/1984, gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 156.

Dienstpflichten

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(1) Die §§ 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden. § 57 ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b wird das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des außerordentlichen Universitätsprofessors nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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