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BDG 1979 § 156., BGBl. Nr. 550/1984, gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 156.

Dienstpflichten

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(1) Die § 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden. § 57 ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den § 50a oder 50b wird das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des außerordentlichen Universitätsprofessors nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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