BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER
§ 156.
Dienstpflichten
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(1) Die § 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden. § 57 ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden.
(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den § 50a oder 50b wird das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des außerordentlichen Universitätsprofessors nicht berührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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