BDG 1979 § 156., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 156.

Dienstpflichten

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Die § 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden. § 57 ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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