BDG 1979 § 154., BGBl. Nr. 612/1983, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 154.

HOCHSCHULLEHRER

Dienstverhältnis

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(1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 ist auf ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 10 bis 12 sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 13 bis 16 sind auf ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden.

(4) Universitäts(Hochschul)professoren, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes sind, sind nur hinsichtlich ihrer Verwaltungstätigkeit und ihrer Funktion als Rektor oder als Dekan einschließlich der in § 18 Universitäts-Organisationsgesetz erwähnten Stellvertreterfunktionen, ferner als Institutsvorstand sowie als Vorsitzender akademischer Kollegialorgane und Kommissionen außer Dienst zu stellen. Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu beinhalten.

(5) Das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, bleibt hinsichtlich des im Abs. 1 genannten Personenkreises unberührt; auf außerordentliche Universitätsprofessoren ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(6) Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet aus den im § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Gründen sowie durch Ablauf der Bestellungsdauer und durch vorzeitige Auflösung.

(7) Das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 57, über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(8) Die §§ 23 bis 35 sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(9) Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent gemäß den §§ 17 bis 19

1. freizustellen war oder

2. Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, sind in die im Einzelfall jeweils geltende Bestellungsdauer und in die Gesamtverwendungsdauer nicht einzurechnen.

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