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BDG 1979 § 153b., BGBl. I Nr. 96/2007, gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2007

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 153b.

Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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