BESONDERER TEIL
3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 153.
(1) Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthalten die §§ 12 bis 28 und 39 des Staatsanwaltschaftsgesetzes.
(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt gemäß § 12 des Staatsanwaltschaftsgesetzes kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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