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BDG 1979 § 152c., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 152c.

(1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2,

2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Funktionsgruppe 3,

3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Funktionsgruppe 3,

4. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 die Funktionsgruppe 2.

(2) Wird der Militärperson, die die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihr

1. die im Abs. 1 vorgesehene Einstufung, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.

(3) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

(4) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1. Organisationsänderungen und

2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 152b abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 152b Abs. 3 und 4.

(6) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen im Fall des § 41 - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach § 152b oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen wird und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen wird und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 1 b dieser Verwendungsgruppe. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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