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BDG 1979 § 152b., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 152b.

(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt die Militärperson im Dienststand, so ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden.

(4) Unterbleibt eine Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Abs. 3, so ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.

(5) Wird ein im Abs. 1 angeführter Arbeitsplatz einer Militärperson übertragen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, so sind

1. die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

a) der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine auf fünf Jahre befristete Betrauung ohne Ernennung und

b) einer befristeten Weiterbestellung eine befristete Weiterbetrauung ohne Ernennung tritt, und

2. die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.

(6) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an

1. die Militärperson der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Abs. 3 oder 4 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - und

2. die im Abs. 5 angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,

ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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