BDG 1979 § 152., BGBl. I Nr. 123/1998, gültig von 01.01.1998 bis 30.06.1998

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 152.

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

für Berufsmilitärpersonen

(1) Für die Berufsmilitärpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

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in der in der ab der

Verwendungs- Funktions- Gehalts- sonstige Amtstitel

gruppe gruppe stufe Voraussetzungen

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MBO1 Oberleutnant

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5 Hauptmann

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- 9 Major

1 bis 6 8

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- 12 Oberstleutnant

1 bis 3 11

4 bis 6 10

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- 16 Oberst

1 14

2 und 3 13

4 bis 6 12

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3 19, Brigadier

7. Jahr

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18 Abteilungsleiter

in der

Zentralstelle

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4 17

5 16

6 15

--------------------

7 und 8

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8 Sektionsleiter, General

Kommandant der

Landesverteidi-

gungsakademie

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9

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MBO2 Leutnant

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5 ein Jahr Oberleutnant

Dienstzeit als

Leutnant

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- 8 Hauptmann

1a 8

1b bis 9 7

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1a 13 Major

1b 12

2 11

3 bis 9 10

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2 und 3 15 Oberstleutnant

4 und 5 14

6 bis 9 13

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5 17 Oberst

6 und 7 16

8 und 9 15

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9 18 Brigadier

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MBUO1 Stabswacht-

meister

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- 12 Oberstabs-

1 10 wachtmeister

2 9

3 bis 7 8

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- 16 Offiziers-

1 14 stellvertreter

2 12

3 und 4 11

5 bis 7 10

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2 17 Vizeleutnant

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15 frühere

achtjährige

Verwendung als

Zugskommandant

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14 Zugskommandant

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3 und 4 14

5 bis 7 13

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MBUO2 Wachtmeister

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positiver Oberwacht-

Abschluß der meister

Grundausbildung

für die

Verwendungsgruppe

MBUO1

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6 acht Jahre

Dienstzeit als

Wachtmeister

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15 Stabswacht-

meister

(1a) Abweichend von Abs. 1 ist in der Verwendungsgruppe MBO2 für Arbeitsplätze, die der Funktionsgruppe 4 zugeordnet sind, ab dem siebenten Jahr in der Gehaltsstufe 19 der Amtstitel „Oberst'' vorgesehen, wenn dieser Amtstitel von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H2 auf Grund der am geübten Beförderungspraxis auf diesem Arbeitsplatz erreicht werden kann.

(2) Den im Abs. 1 für die Verwendungsgruppe M BO 1 vorgesehenen Amtstiteln (außer Brigadier und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes'' hinzuzufügen.

(3) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsmilitärpersonen sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatz „... arzt'', „... apotheker'' oder „... veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1. „Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,

2. „Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984,

3. „Oberarzt'' für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.

(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsmilitärpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

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in den sonstige Voraussetzung Amtstitel

Gehaltsstufen

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1 bis 4 Militärkaplan

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5 bis 7 Militärkurat

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8 und 9 Militäroberkurat

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10 und 11 römisch-katholischer Militärsuperior

Militärseelsorger

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10 und 11 evangelischer Militäroberpfarrer

Militärseelsorger

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12 bis 19 Militärdekan

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Generalvikar des

Militärbischofs Militärgeneralvikar

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Leiter der

Evangelischen

Militärsuperintendentur Militärsuperintendent

(5) Für die als Militärseelsorger verwendete Berufsmilitärperson, die Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof'' vorgesehen.

(6) Als Verwendungsbezeichnung haben zu führen:

1. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist,

2. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der sich bei Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe

M BUO 1 ergeben würde,

3. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist.

(7) Wird einer Berufsmilitärperson ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.

(8) Berufsmilitärpersonen haben während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich'' zu führen.

(9) Für Berufsmilitärpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1. „Korpskommandant'' für den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,

2. „Divisionär'' für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.

(10) Militärpersonen, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.

(11) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den in Abs. 10 angeführten Berufsmilitärpersonen von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

(12) Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen MBO1 und MBO2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden.

Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsmilitärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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