BESONDERER TEIL
3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 152.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
für Berufsmilitärpersonen
(1) Für die Berufsmilitärpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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in der in der ab der sonstige Amtstitel
Verwen- Funk- Gehalts- Voraus-
dungs- tions- stufe setzungen
gruppe gruppe
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Oberleutnant
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5 Hauptmann
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- 10
1 9 Major
2 bis 8 8
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1 12
2 und 3 11 Oberstleutnant
4 bis 8 10
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M BO
2 und 3 14
4 13 Oberst
5 bis 8 12
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3 18 Abteilungsleiter
in der
Zentralstelle
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4 17 Brigadier
5 16
6 bis 8 15
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9 General
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Leutnant
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5 Oberleutnant
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1a 8
1b bis 9 7 Hauptmann
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1a 15
1b 14
2 12 Major
3 11
M BO 2 4 bis 9 10
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2 18 Oberstleutnant
3 16
4 und 5 14
6 bis 9 13
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5 18
6 17
7 16 Oberst
8 und 9 15
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9 18 Brigadier
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Stabswachtmeister
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- 12
1 10
2 9 Oberstabswacht-
3 bis 7 8 meister
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- 17
1 15
2 13 Offiziersstell-
M BUO 1 3 und 4 12 vertreter
5 bis 7 11
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2 15 Zugskommandant
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frühere
2 16 achtjährige
Verwendung als Vizeleutnant
Zugskommandant
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3 und 4 15
5 bis 7 14
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Wachtmeister
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6 acht Jahre in
den Verwendungs-
gruppen M BUO 2
oder M ZUO 2
M BUO 2 --------------------------
positiver Oberwachtmeister
Abschluß der
Grundausbildung
- für die Verwen-
dungsgruppe
M BUO 1
(2) Den im Abs. 1 für die Verwendungsgruppe M BO 1 vorgesehenen Amtstiteln (außer Brigadier und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes”, „des Intendanzdienstes”, „des höheren militärtechnischen Dienstes” oder „des höheren militärfachlichen Dienstes” hinzuzufügen.
(3) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsmilitärpersonen sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatz „... arzt”, „... apotheker” oder „... veterinär” zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist die Verwendungsbezeichnung „Divisionär” vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. „Ärztlicher Leiter d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,
2. „Primararzt d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984,
3. „Oberarzt” für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.
(4) Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2 haben nach einer im militärischen Dienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Stabswachtmeister” zu führen.
(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsmilitärpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
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in den sonstige Voraussetzung Amtstitel
Gehaltsstufen
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1 bis 4 Militärkaplan
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5 bis 7 Militärkurat
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8 und 9 Militäroberkurat
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10 und 11 römisch-katholischer Militärsuperior
Militärseelsorger
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10 und 11 evangelischer Militäroberpfarrer
Militärseelsorger
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12 bis 19 Militärdekan
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Generalvikar des
Militärbischofs Militärgeneralvikar
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Leiter der
Evangelischen
Militärsuperintendentur Militärsuperintendent
(6) Als Verwendungsbezeichnung haben zu führen:
1. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist,
2. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der sich bei Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe
M BUO 1 ergeben würde,
3. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist.
(7) Wird einer Berufsmilitärperson ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.
(8) Berufsmilitärpersonen haben während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich” zu führen.
(9) Für Berufsmilitärpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. „Korpskommandant” für die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung (mit Ausnahme des Generaltruppeninspektors), den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,
2. „Divisionär” für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.
(10) Militärpersonen, die gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
(11) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den in Abs. 10 angeführten Berufsmilitärpersonen von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(12) Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1, die im Ausland als Militärattaché verwendet werden. Verwendungsbezeichnungen für Militärattachés sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestimmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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