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BDG 1979 § 151., BGBl. I Nr. 30/1998, gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 151.

(1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von drei Jahren. Die §§ 13, 15 und 16 sind nicht anzuwenden.

(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Eine zweimalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils drei Jahren bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig.

(3) Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls

1. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet, sofern sie sich nicht wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, oder

2. durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder

3. aus den im § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 angeführten Gründen.

(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:

1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,

2. unbefriedigender Arbeitserfolg,

3. pflichtwidriges Verhalten,

4. Bedarfsmangel.

(5) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.

(6) Wird eine Militärperson auf Zeit unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung ihres Dienstverhältnisses als Beamter ein.

(7) Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder auf Grund einer Kündigung nach Abs. 4 Z 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(8) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Abs. 7 zutrifft.

(9) Abweichend vom Abs. 1 stehen Militärpersonen auf Zeit, die als Militärpiloten verwendet werden, in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von neun Jahren. Eine Weiterbestellung ist unzulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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