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BDG 1979 § 150., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 150.

Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Zeit des Präsenzdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und

2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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