BESONDERER TEIL
3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 150. Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
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