BDG 1979 § 150. Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen, BGBl. I Nr. 30/1998, gültig ab 01.01.1998

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 150. Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen

Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und

2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

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