BDG 1979 § 14a. Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach
§§ 38 oder 40 Abs. 2, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig ab 01.01.2012
ALLGEMEINER TEIL
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
§ 14a. Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2
Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach den §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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