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BDG 1979 § 14., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

§ 14.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und

bei Außerdienststellung

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte, auf den § 17 oder § 19 Z 1 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.

(7) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen)

1. Suspendierung gemäß § 112 oder

2. Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522,

nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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