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BDG 1979 § 149. Verwendungszeiten und Grundausbildungen, BGBl. I Nr. 153/2009, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2016

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 149. Verwendungszeiten und Grundausbildungen

(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:

1. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(2) Dabei entsprechen

1. die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,

2. die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,

3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO 1,

4. die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe M BUO 2,

5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

6. die Verwendungsgruppen P 2 und P 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und p 3 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen H 1, H 2, C - Dienst in Unteroffiziersfunktion oder D - Dienst in Unteroffiziersfunktion sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe der Berufsmilitärpersonen gleichzuhalten.

(5) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an Militärpersonen abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu gestalten, dass dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

(6) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Militärpersonen vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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