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BDG 1979 § 149., BGBl. Nr. 287/1988, gültig von 01.07.1988 bis 26.06.1992

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 149.

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für

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Berufsoffiziere

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(1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- ! Amtstitel !

! wendungs- ! klasse ! setzung ! !

! gruppe ! ! ! !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! H 1 ! III ! ! Oberleutnant !

! ! IV ! ! Hauptmann !

! ! V ! ! Major !

! ! VI ! ! Oberstleutnant !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- ! Amtstitel !

! wendungs- ! klasse ! setzung ! !

! gruppe ! ! ! !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! H 1 ! VII ! ! Oberst !

! ! VIII ! ! Brigadier !

! ! IX ! ! General !

! H 2 ! III ! während der Aus- ! Fähnrich !

! ! ! bildung an der ! !

! ! ! Theresianischen ! !

! ! ! Militärakademie ! !

! ! III ! nach dem erfolg- ! Leutnant !

! ! ! reichen Abschluß ! !

! ! ! der Grundausbil- ! !

! ! ! dung für die Ver-! !

! ! ! wendungsgruppe ! !

! ! ! H 2 ! !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- ! Amtstitel !

! wendungs- ! klasse ! setzung ! !

! gruppe ! ! ! !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! H 2 ! III ! nach drei Jahren,! Oberleutnant !

! ! ! in denen der ! !

! ! ! Amtstitel "Leut- ! !

! ! ! nant" geführt ! !

! ! ! wurde ! !

! ! III ! nach fünf Jahren,! Hauptmann !

! ! ! in denen der ! !

! ! ! Amtstitel "Ober- ! !

! ! ! leutnant" geführt! !

! ! ! wurde ! !

! ! IV, V ! ! Hauptmann !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- ! Amtstitel !

! wendungs- ! klasse ! setzung ! !

! gruppe ! ! ! !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! H 2 ! V ! nach erfolgrei- ! Major !

! ! ! chem Abschluß ! !

! ! ! der Ausbildung ! !

! ! ! für den Stabsof- ! !

! ! ! fizier oder in ! !

! ! ! der Verwendung ! !

! ! ! als Musikoffizier! !

! ! VI ! ! Oberstleutnant !

! ! VII ! ! Oberst !

! ! VIII ! ! Brigadier !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: "des Generalstabsdienstes", "des Intendanzdienstes", "des höheren militärtechnischen Dienstes" oder "des höheren militärfachlichen Dienstes".

(3) In der Dienstklasse VIII sind für

1. den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Armeekommandanten, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Chef des Stabes des Armeekommandos, wenn dieser gleichzeitig Stellvertreter des Armeekommandanten ist, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten die Verwendungsbezeichnung ,Korpskommandant`,

2. den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, den Stellvertreter des Armeekommandanten (wenn er nicht unter Z 1 fällt), den Chef des Stabes des Armeekommandos (wenn er nicht unter Z 1 fällt), die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten die Verwendungsbezeichnung ,Divisionär`

vorgesehen.

(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

+----------------+---------------------------+------------------+

! in der ! sonstige Voraussetzung ! Amtstitel !

! Dienstklasse ! ! !

+----------------+---------------------------+------------------+

! III ! ! Militärkaplan !

! IV ! ! Militärkurat !

! V ! ! Militäroberkurat!

! VI ! römisch-katholischer ! Militärsuperior !

! ! Militärseelsorger ! !

! VI ! evangelischer ! Militärober- !

! ! Militärseelsorger ! pfarrer !

! VII ! ! Militärdekan !

! - ! Generalvikar des ! Militärgeneral- !

! ! Militärbischofs ! vikar !

+----------------+---------------------------+------------------+

! in der ! sonstige Voraussetzung ! Amtstitel !

! Dienstklasse ! ! !

+----------------+---------------------------+------------------+

! - ! Leiter der Evangeli- ! Militärsuperin- !

! ! schen Militärsuper- ! tendent !

! ! intendentur ! !

+----------------+---------------------------+------------------+

(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatz " ...arzt", " ...apotheker" oder

"...veterinär" zusammensetzen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte ist, wenn sie als Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984 verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung "Primararzt d." (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt), wenn sie als Leiter einer Krankenanstalt verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung "Ärztlicher Leiter d." (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung "Divisionär" vorgesehen.

(6) § 144 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

(7) Berufsoffizieren, die einer Einheit im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen angehören und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der entsprechende, in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene höhere Amtstitel verliehen werden. Berufsoffizieren der Dienstklasse VII und VIII der Verwendungsgruppe H 1 kann aus diesem Anlaß die Verwendungsbezeichnung "Generalmajor" verliehen werden. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten und zweiten Satz angeführten Berufsoffizieren von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

(8) Abs. 7 erster und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, die im Ausland als Militärattaché verwendet werden, sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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