BDG 1979 § 147., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

BESONDERER TEIL

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 147.

Dienstverhältnis der Berufsoffiziere

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Die § 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und

2. im § 12 Abs. 4 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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