BESONDERER TEIL
3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 146.
Ernennungserfordernisse und
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Definitivstellungserfordernisse
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(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 (ausgenommen für die Verwendung als Musikoffizier) ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
(2) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere und der zeitverpflichteten Soldaten vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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