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BDG 1979 § 145d. Zeitlich begrenzte Funktionen, BGBl. I Nr. 7/2003, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2012

BESONDERER TEIL

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 145d. Zeitlich begrenzte Funktionen

(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 übergeleitet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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