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BDG 1979 § 145c., BGBl. I Nr. 80/2005, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2005

BESONDERER TEIL

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 145c.

Disziplinarrecht

Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie

(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein. Zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1, W 1, E 2a und W 2 bestellt werden.

(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1 oder W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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