BDG 1979 § 145b., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994

BESONDERER TEIL

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 145b.

(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,

2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.

(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

1. die im Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.

(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

(4) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1. Organisationsänderungen und

2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen im Fall des § 41 - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

(6) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

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