TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BDG 1979 § 145a., BGBl. I Nr. 119/2002, gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003

BESONDERER TEIL

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 145a.

(1) Für die Beamten des Exekutivdienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der ab der Amtstitel

Verwendungsgruppe Funktionsgruppe Gehaltsstufe

---------------------------------------------------------------------

Leutnant

---------------------------------------------------

5 Oberleutnant

---------------------------------------------------

- 8

-------------------------- Hauptmann

1 bis 11 7

---------------------------------------------------

10 Major

---------------------------------------------------

- 14

E 1 --------------------------

1 14 Oberstleutnant

--------------------------

2 bis 11 13

---------------------------------------------------

3 17,

zweites

Halbjahr

-------------------------- Oberst

4 bis 6 16

--------------------------

7 bis 11 15

---------------------------------------------------------------------

Gruppeninspektor

---------------------------------------------------

- 12

--------------------------

1 11, Bezirksinspektor

zweites

Jahr

--------------------------

2 bis 7 10

--------------------------

3 und 4 15 Abteilungsinspektor

E 2a ---------------------------------------------------

Kontrollinspektor;

hievon abweichend

5 14 für Beamte des

Kriminaldienstes:

Oberinspektor

---------------------------------------------------

6 13,

zweites

Jahr

-------------------------- Chefinspektor

7 12,

zweites

Jahr

---------------------------------------------------------------------

Inspektor

---------------------------------------------------

E 2b 4 Revierinspektor

---------------------------------------------------

15 Gruppeninspektor

---------------------------------------------------------------------

E 2c Aspirant

(2) Beamten der Verwendungsgruppe E 2b gebührt der im Abs. 1 vorgesehene Amtstitel „Revierinspektor” jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren.

(2a) Abweichend vom Abs. 1 ist für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in folgenden Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen: Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-Stellvertreter im Gendarmerie-Zentralkommando, Landesgendarmeriekommandant, Kommandant der Gendarmeriezentralschule, Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos, Referent der Funktionsgruppe 9 im Bundesministerium für Inneres, Stellvertreter des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache (wenn die Funktion des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache mit einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 besetzt ist), Referatsleiter 1 und 3 im Generalinspektorat der Wiener Sicherheitswache, Kommandant der Schulabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Kommandant der Alarmabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Zentralinspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Schwechat, Stellvertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates in der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Kriminalbeamteninspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz und Salzburg, Leiter der Justizwachschule, Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat der Zollwache.

(3) Für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache kann - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Beamten der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst” besetzt ist, als Stellvertreter - der Amtstitel „General” verliehen werden.

(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.

(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

(6) Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.

(7) Wurde einem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a, der bis dahin den Amtstitel „Abteilungsinspektor” geführt hat, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel zu führen hätte, hat er abweichend von Abs. 6 weiterhin den Amtstitel „Abteilungsinspektor” zu führen.

(8) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte des Exekutivdienstes freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld des Beamten des Exekutivdienstes gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560