BESONDERER TEIL
2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST
§ 145a.
(1) Für die Beamten des Exekutivdienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
---------------------------------------------------------------------
in der in der ab der Amtstitel
Verwendungsgruppe Funktionsgruppe Gehaltsstufe
---------------------------------------------------------------------
Leutnant
---------------------------------------------------
5 Oberleutnant
---------------------------------------------------
- 8
-------------------------- Hauptmann
1 bis 11 7
---------------------------------------------------
10 Major
---------------------------------------------------
- 14
E 1 --------------------------
1 14 Oberstleutnant
--------------------------
2 bis 11 13
---------------------------------------------------
3 17,
zweites
Halbjahr
-------------------------- Oberst
4 bis 6 16
--------------------------
7 bis 11 15
---------------------------------------------------------------------
Gruppeninspektor
---------------------------------------------------
- 12
--------------------------
1 11, Bezirksinspektor
zweites
Jahr
--------------------------
2 bis 7 10
--------------------------
3 und 4 15 Abteilungsinspektor
E 2a ---------------------------------------------------
Kontrollinspektor;
hievon abweichend
5 14 für Beamte des
Kriminaldienstes:
Oberinspektor
---------------------------------------------------
6 13,
zweites
Jahr
-------------------------- Chefinspektor
7 12,
zweites
Jahr
---------------------------------------------------------------------
Inspektor
---------------------------------------------------
E 2b 4 Revierinspektor
---------------------------------------------------
15 Gruppeninspektor
---------------------------------------------------------------------
E 2c Aspirant
(2) Beamten der Verwendungsgruppe E 2b gebührt der im Abs. 1 vorgesehene Amtstitel „Revierinspektor'' jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren.
(2a) Abweichend vom Abs. 1 ist für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in folgenden Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier'' vorgesehen: Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-Stellvertreter im Gendarmerie-Zentralkommando, Landesgendarmeriekommandant, Kommandant der Gendarmeriezentralschule, Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos, Referent der Funktionsgruppe 9 im Bundesministerium für Inneres, Stellvertreter des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache (wenn die Funktion des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache mit einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 besetzt ist), Referatsleiter 1 und 3 im Generalinspektorat der Wiener Sicherheitswache, Kommandant der Schulabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Kommandant der Alarmabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Zentralinspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Schwechat, Stellvertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates in der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Kriminalbeamteninspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz und Salzburg, Leiter der Justizwachschule, Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat der Zollwache.
(3) Für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache kann - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Beamten der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst'' besetzt ist, als Stellvertreter - der Amtstitel „General'' verliehen werden.
(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.
(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(6) Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.
(7) Wurde einem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a, der bis dahin den Amtstitel „Abteilungsinspektor'' geführt hat, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel zu führen hätte, hat er abweichend von Abs. 6 weiterhin den Amtstitel „Abteilungsinspektor'' zu führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560