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BDG 1979 § 145., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.2001

BESONDERER TEIL

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 145.

Wird ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen, so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit beginnt 30 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin und endet 30 Minuten nach Beendigung der Zeugeneinvernahme.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560