BESONDERER TEIL
2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST
§ 144a.
Leistungsfeststellung
Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
2. der Dienststufe 2 und
3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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