BDG 1979 § 144., BGBl. Nr. 306/1981, gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1994

BESONDERER TEIL

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 144.

Amtstitel

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(1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

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! in der Ver- ! in der Dienst-! ! Warte- ! !

! wendungs- ! klasse oder ! Gehalts-! zeit in ! Amtstitel !

! gruppe ! Dienststufe ! stufe ! Jahren ! !

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! W 1 ! III ! 1 bis 4 ! ! Leutnant !

! ! III ! ab 5 ! ! Oberleutnant !

! ! III ! ab 5 ! 4 ! Hauptmann !

! ! IV ! ! ! Oberleutnant !

! ! IV ! ! 4 ! Hauptmann !

! ! V ! ! ! Major !

! ! VI ! ! ! Oberstleutnant !

! ! VII,VIII ! ! ! Oberst !

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! W 2 ! Grundstufe ! ! ! Revierinspektor !

! ! 1 ! ! ! Bezirksinspektor!

! ! 2 ! ! ! Gruppeninspektor!

! ! 3 ! ! ! Abteilungsin- !

! ! ! ! ! spektor !

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+-------------+---------------+---------+---------+-----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst-! ! Warte- ! !

! wendungs- ! klasse oder ! Gehalts-! zeit in ! Amtstitel !

! gruppe ! Dienststufe ! stufe ! Jahren ! !

+-------------+---------------+---------+---------+-----------------+

! W 3 ! ! ! ! Inspektor !

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(2) Für Erzieher an Justizanstalten sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

1. in der Verwendungsgruppe W 1 an Stelle des Amtstitels "Leutnant" der Amtstitel "Präfekt", an Stelle der Amtstitel "Oberleutnant", "Hauptmann" und "Major" der Amtstitel "Oberpräfekt", an Stelle des Amtstitels "Oberstleutnant" der Amtstitel "Direktor", an Stelle des Amtstitels "Oberst" der Amtstitel "Oberdirektor";

2. in der Verwendungsgruppe W 2 der Amtstitel "Obererzieher";

3. in der Verwendungsgruppe W 3 der Amtstitel "Erzieher".

(3) In der im Abs. 1 angeführten Wartezeit muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln, als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.

(4) In der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel "General" für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.

(5) Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel "Bezirksinspektor" zu führen.

(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die einer Einheit im Sinn des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, angehören und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten Satz angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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