BESONDERER TEIL
2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST
§ 143.
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
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(1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe W 1, für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
(2) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Wachebeamten vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für Wachebeamte vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom § 29 Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A oder W 1 oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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