BDG 1979 § 142., BGBl. Nr. 523/1994, gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994

BESONDERER TEIL

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 142.

Disziplinarrecht

----------------

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran-

gezogen sind

Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560