BESONDERER TEIL
2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST
§ 142.
Disziplinarrecht
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Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran-
gezogen sind
Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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